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DSGVO Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadensersatz

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Unerlaubte Datenweitergabe an die Schufa

Die unerlaubte Datenweitergabe von Mobilfunkanbietern an die Schufa hat in Deutschland zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Diese Praxis, bei der sogenannte Positivdaten – Informationen über die Anzahl und Art von Mobilfunkverträgen und die Pünktlichkeit von Zahlungen – ohne explizite Einwilligung der Kunden an die Schufa übermittelt wurden, wurde von verschiedenen Gerichten als rechtswidrig eingestuft.

Positivdaten, die keine negativen Zahlungserfahrungen beinhalten, sondern lediglich Informationen über Vertragsbeziehungen darstellen, können dennoch negative Auswirkungen auf die Bonität der betroffenen Personen haben. Dies liegt daran, dass sie in die Score-Berechnungen der Schufa einfließen und potenziell zu einer schlechteren Bonitätseinstufung führen können. Beispielsweise kann die Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder ein häufiger Wechsel des Mobilfunkanbieters von Unternehmen als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit interpretiert werden.

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Mehrere Gerichte, darunter das Landgericht München I und das Landgericht Köln, haben festgestellt, dass die Übermittlung dieser Daten ohne berechtigtes Interesse und ohne Einwilligung der Betroffenen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Betroffene Kunden haben somit Anspruch auf Schadensersatz, der in einigen Fällen bis zu 5.000 Euro betragen kann. In bestimmten Fällen, wie bei der Weitergabe höchstpersönlicher Daten, wurde sogar ein Schadensersatz von 15.000 Euro als angemessen erachtet.

Die Schufa selbst hat begonnen, die Daten von 20 Millionen Handykunden zu löschen, was als Reaktion auf die rechtlichen Auseinandersetzungen und die öffentliche Berichterstattung gewertet wird. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2023 geurteilt, dass die Nutzung des Schufa-Scores für automatisierte Entscheidungen in Kreditfragen gegen die DSGVO verstößt.

Zusätzlich zu der Schufa wurde auch die Auskunftei CRIF in die Praxis der Datenweitergabe involviert. Beide Auskunfteien haben Daten von Mobilfunkanbietern wie der Telekom, Vodafone und Freenet erhalten, was zur Bildung einer Art “Mini-SCHUFA” für Mobilfunkunternehmen geführt hat.

Die Weitergabe dieser Positivdaten ist nicht nur wegen der potenziellen Auswirkungen auf den Schufa-Score problematisch, sondern auch weil sie ohne die erforderliche Einwilligung der Kunden erfolgte. Dies verstößt gegen das Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung.

Betroffene Kunden haben verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Praxis vorzugehen, einschließlich der Forderung nach Schadensersatz und der Beteiligung an Sammelklagen. Diese rechtlichen Schritte werden von verschiedenen Anwaltskanzleien und Verbraucherschutzzentralen unterstützt.

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